(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in  Wahrnehmung  seiner
Aufgaben  oder  nach  den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist
ausschließlich  der  Arbeitgeber  zur  Ausübung  aller  vermögensrechtlichen
Befugnisse   an  dem  Computerprogramm  berechtigt,  sofern  nichts  anderes
vereinbart ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.


converted with guide2html by Kochtopf